Impressum

Norbert Strotmann GmbH & Co. KG
Alter Torfweg 3
46342 Velen

Norbert Strotmann Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH
Alter Torfweg 3
46342 Velen

Telefon: 0 28 63 / 9 24 3-0
Telefax: 0 28 63 / 9 24 31 9
E-Mail: info@strotmann.net
www.strotmann-passt.de

Handelsregister-Nr. Coesfeld: HRA 3281

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich auch für zukünftige Lieferungen in laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass es wiederholt der Übersendung bedarf.

1.3 Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern sich nicht aus den Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt, dass die Parteien auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet haben.

2. Preis und Zahlung

2.1 Unsere Preise gelten ab Werk, Standort 46342 Velen, Alter Torfweg 3, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.2 Sofern wir für den Kunden die Anlieferung an ihn oder die jeweilige Verkaufsfläche organisieren, erteilen wir eine separate Speditionsabrechnung.

2.3 Der vereinbarte Preis für Lieferung und gegebenenfalls Montage gilt für einen verzögerungsfreien Liefer- und Montageablauf. Für den Fall, dass wir wegen bauseitiger Vorbedingungen Wartezeiten haben, werden die sich daraus ergebenen Kosten zusätzlich berechnet.

2.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der LZB geltend zu machen, es sei denn, dass der Kunde uns nachweist, dass ein Verzugsschaden nicht entstanden ist.

2.5 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontfähigkeit.

2.6 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Kunden handelt.

2.7 Für den Fall, dass der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält und/oder die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss beeinträchtigt ist, haben wir das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zustellen und einzuziehen. Dann sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung (Hinterlegung von Geld oder Bankbürgschaft) auszuführen. Wir haben dann auch das Recht, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

3. Geschäftsunterlagen, Zeichnungen, Angebote

Alle dem Kunden übersandten Geschäftsunterlagen (Angebote, Zeichnungen, etc.) bleiben unser Eigentum, das urheberrechtlich geschützt ist und ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf. Auf schriftliche Aufforderung ist der Kunde verpflichtet, diese Unterlagen an uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

4. Lieferung

4.1 Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

4.2 Die Liefer- und Montagefristen sind, sofern wir nicht ausdrücklich fixe Termine vereinbart haben, nur annähernd und unverbindlich.

4.3 Sofern wir Zeichnungen, Skizzen oder Aufmaßunterlagen dem Kunden mit der Bitte um endgültige Freigabe zusenden, beginnen Fristen erst mit der Freigabe durch den Kunden.

4.4 Bekommen wir Kenntnis von der Tatsache, dass die Vermögensverhältnisse des Kunden vor Lieferung / Montage eine wesentliche Verschlechterung erfahren haben, so sind wir berechtigt, vor Lieferung / Montage eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Ohne eine solche Sicherheitsleistung geraten wir nicht in Verzug.

4.5. Ereignisse höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung oder ähnliche Umstände) berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben.

5. Montagebedingungen

Für den Fall, dass wir die Montage vertraglich übernommen haben gilt:

5.1 Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller/Kunde diese Montagebedingungen und deren vorbehaltslose Umsetzung an. Entgegenstehende oder von unseren Montagebedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausschließlich Ihrer Geltung zugestimmt.

5.2 Der Kunde hat in hinreichendem Maße Abwicklungsunterstützung- und Abwicklungsausrüstung, für das Entladen und Aufstellen der Liefergegenstände bereitzustellen. Der Kunde stellt rechtzeitig und auf seine Kosten alle Vorarbeiten und Dienstleistungen sicher, die zur Installation und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes erforderlich sind.

5.3 Der Kunde hat auf seine Kosten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die Räumlichkeiten für die Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind. Für die Baustatik ist der Kunde verantwortlich. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde uns sämtliche erforderlichen Angaben über die Lage und das Vorhandensein von Versorgungsanschlüssen, z.B. Strom-, Gas – und Wasserleitungen u.ä. Anlage zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für verdeckt geführte Anlagen. Für Schäden, die entstehen, weil der Kunde seiner vorstehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, haften wir nicht.

5.4 Der Aufstellplatz für die zu montierende Ware muss frei zugänglich sein. Begrenzte Möglichkeiten, wie z. B. ein Treppenhaus oder Fahrstuhl, muss im Vorfeld geklärt sein.

5.5 Für alle Leistungen unserer Monteure berechnen wir die jeweils aktuellen Stundensätze (ggf. mit Überstunden-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschlägen). Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifüblichen Zuschläge. Die Übernachtungskosten, Tagesspesen, Fahrkosten sowie Auswärtszulagen werden gesondert berechnet. Hin- und Rückfahrten gelten als Arbeitszeit. Für den Transporter wird ein Kilometergeld berechnet.

5.6 Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum vertraglich vereinbarten Lieferumfang gehören, z.B. Arbeiten die nicht ausdrücklich aufgeführt oder durch nicht vorhersehbare örtliche Gegebenheiten bzw. wegen eines Sonderwunsches des Kunden erforderlich sind,  werden gesondert gegen Nachweis berechnet.

5.7 Montageunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall usw., die wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, dass der Kunde dieses seinerseits nicht zu vertreten hatte.
5.8 Eventuell vereinbarte Montagepauschalen enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Montagepauschalen gelten nur dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

5.9 Bestellung und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (auch per E-Mail). Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsschluss vom Inhalt der Bestellung und dieser Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Dies gilt nicht für Zusagen unserer Projektleiter.

5.10 Die Dauer der Arbeit ist wesentlich durch die Verhältnisse am Montageort, die vom Besteller gewährte Unterstützung – bei Reparaturen – von dem nach der Demontage festgestellten Reparaturumfang abhängig. Soweit daher kein fester Termin im Sinne von Artikel 6.11 vereinbart ist, stellen alle Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten unverbindliche Leistungstermine dar.

5.11 Falls ein fester Termin für die Ausführung der Arbeiten vereinbart wurde gilt:
Der Beginn der Frist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle obliegenden, vor Beginn der Arbeiten erbringenden, Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Frist angemessen verlängert. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Arbeiten zur Abnahme durch den Besteller bereit sind. Eine Beendigung der Arbeiten liegt auch vor, wenn lediglich unwesentliche Teile fehlen oder unwesentliche Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Nutzung nicht beeinträchtigt ist.

5.12 Verzögern sich die Arbeiten durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen des Bestellers wird die Frist verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller.

6. Gefahrübergang

6.1 Mit Abholung durch den Kunden oder Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

6.2 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (beispielsweise Abnahmeverweigerung des Kunden oder ähnliches), so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7. Sachmängel und Gewährleistung

7.1 Weisen unsere Lieferung oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Punkt 2 einen Sachmangel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Leistungen neu zu erbringen.

7.2 Alle Sachmängelansprüche uns gegenüber verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich längere Fristen vorschreibt.

7.3 Der Kunde hat uns gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen unter möglichst genauer Angabe der Mängel. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB und des Handelsgesetzbuches, insb. die §§ 377, 378 HGB.

7.4 In jedem Fall ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Dazu müssen wir auch in der Lage sein, die jeweilige Verkaufsstelle zu betreten.

7.5 Wegen etwaiger Schadenersatzansprüche gilt nachfolgend Ziffer 7.

8. Schadenersatzansprüche

Für die vertragliche oder gesetzliche Haftung, egal aus welchem Rechtsgrund (Ausgenommen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) gelten folgende Einschränkungen: Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Haftung auf den typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt, außer im Falle von Körperschäden und bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises. Dies gilt auch nach Erfüllung des Kaufpreises, wenn uns gegenüber noch Forderungen bestehen, die früher fällig geworden sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme unserer Leistungen (Vorbehaltsware) nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

9.2 Wird unsere Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, so dass wir Eigentum an dieser neuen Sache erwerben.

9.3 Wird solche Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen unseren Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätze abgetretenen Forderungen. Wir machen von unserer
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde aber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.

9.4 Sofern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen vollzogen werden, ist der Kunde uns gegenüber verpflichtet, uns unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.5 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der beabsichtigten Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware. Ebenso erlischt das Recht zur Verwendung oder zum Einbau von Vorbehaltsware.

9.6 Die Rücknahme beziehungsweise Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht eine Rücktrittserklärung von uns. In der Rücknahme oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich erklären.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Erfüllungsort ist Velen.

10.2 Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Münster, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann ist. Dies gilt auch im Wechsel- und Scheckprozess.

10.3 Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

11. Gewerbliche Schutzrechte

Für den Fall, dass wir vom Kunden Skizzen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen bekommen, nach denen wir produzieren und /oder liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass diese nicht gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter verstoßen. Für den Fall, dass dennoch ein Verstoß uns gegenüber durchgesetzt werden kann, stellt uns der Kunde im Innenverhältnis von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen frei.

12. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, falls sich eine entsprechende Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung dieser Lücke, sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu finden, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.